Schenkungsteuer: Bezahlt der Schenker noch Zinsen und Tilgung, so spart der Beschenkte nur einmal

19-FEB-10

Wer ein Grundstück geschenkt bekommen hat, für den sich der Schenker den Nießbrauch auf Lebenszeit vorbehalten hat, der kann die auf dem Grundstück liegenden Verbindlichkeiten nicht von der Bemessungs-grundlage für die Schenkungsteuer abziehen, wenn der Schenker nach wie vor Zinsen und Tilgung über-nimmt. Das Finanzgericht Hamburg: Die formelle Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Verbind-lichkeiten sind in diesen Fällen keine "Gegenleistung" für die Schenkung. Dementsprechend könnten die Schulden auch nicht "bei der Wertermittlung der Bereicherung mindernd berücksichtigt werden". (FG Ham-burg, 3 K 210/08)