Nachträgliche Abzugsposten: Steuerberater kann Verspätung verschulden

01-MAR-10

(Val) Ist die einmonatige Rechtsbehelfsfrist abgelaufen, wird ein Steuerbescheid bestandskräftig. Dann wird der Einspruch als unzulässig zurückgewiesen. Doch gibt es einige gesetzliche Sonderregelungen, die auch eine spätere Berichtigung möglich machen. Der Steuerbescheid kann in einer Reihe von Fällen auch nach Bestandskraft und bis zur Verjährung noch berichtigt werden, auch zu Ungunsten des Finanzamts. Eine Option ist hierbei, auf neue Tatsachen zu verweisen. Dieses Argument greift aber nur, wenn Belege oder Sachverhalte nachgereicht wurden, die bei Erstellung der Steuererklärung nicht bekannt waren.

Bei erwünschten Änderungen zu Ungunsten des Fiskus, muss dem Finanzamt nachgewiesen werden, dass kein eigenes grobes Verschulden vorliegt. Aufgrund der immer komplizierteren Steuerregeln können sich Bürger als Steuerlaien darauf berufen, dass sie Erläuterungen im Formular nicht oder falsch verstanden haben. Werden ihnen erst später Zusammenhänge klar, wird kein grobes Verschulden angenommen.

Allerdings wird dem Bürger auch das Verschulden seines Steuerberaters am nachträglichen Bekanntwerden zur Last gelegt. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs immer dann, wenn er es unterlässt, seinen Mandanten nach potentiellen Aufwendungen zu fragen (Az. VI R 58/07). Im zugrunde liegenden Fall ging es immerhin um Krankheitskosten in Höhe von rund 35.000 Euro. Die hatte ein Bürger versehentlich nicht seinem Steuerberater mitgeteilt. Erst Jahre später war ihm aufgefallen, dass diese Zahlungen unter die außergewöhnlichen Belastungen fallen.

Das Finanzamt muss die nachgemeldeten Beträge nicht mehr als neue Tatsache berücksichtigen, weil der Steuerberater grob fahrlässig gehandelt hatte und damit der Ausschlussgrund des groben Verschuldens vorliegt, so die Richter. Ein steuerlicher Berater muss nämlich seinen Mandanten grundsätzlich nach Aufwendungen fragen, die steuerlich zu berücksichtigen sind. Denn es ist seine Pflicht, die Mandanten umfassend zu beraten und in diesem Rahmen den kompletten Sachverhalt zu ermitteln, der für die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung relevant ist. Hierzu gehören auch Rückfragen zum Bereich der außergewöhnlichen Belastungen. Ein Steuerberater darf sich insbesondere nicht darauf verlassen, dass die relevanten Angaben und Unterlagen durch seinen Mandanten derart aufbereitet werden, dass Nachfragen selbst entbehrlich werden.