LRS: Nur mit einem Amtsarztattest können Steuern gespart werden

09-FEB-10

Hat ein Kind eine Lese-Rechtschreib-Schwierigkeit (LRS) und wird es deswegen behandelt, so werden die Behandlungskosten dafür zwar von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Wollen die Eltern jedoch zusätzliche Ausgaben (hier in Höhe von 2.500 Euro) für Fahrten und Gebühren als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, so benötigen sie dafür grundsätzlich ein Attest eines Amtsarztes, das den Krankheitswert bescheinigt. Es muss vor Beginn der Behandlung ausgestellt worden sein, wenn die Eltern ihre Ausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen wollen, urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg. Bei Therapien, die der Behandlung einer Krankheit dienten, gleichermaßen aber auch bei nicht-krankhaften, noch normalen Problemen angewandt werden, sei ein amts- oder vertrauensärztliches Attest unverzichtbar. (AZ: 3 K 159/07)